Ortsfeste (z. B. Krankenhäuser), mobile (z. B. Feldlazarette) Sanitätseinrichtungen, Sanitäter und Sanitätstransporte sind unter allen Umständen zu schonen. (Art. 19, 24, 35 I GA I; Art. 12; 21 ZP I; Art. 9 I; 11 ZP II) Dies schließt auch Lazarettschiffe und Sanitätsflugzeuge samt deren Personal ein. (Art. 22, 24, 25, 36, 38, 39 GA II; Art. 22-24 ZP I; Art. 11 ZP II)
Sie sind deutlich mit dem jeweiligen
Schutzzeichen, z.B. Rotes Kreuz auf weißem Grund, zu kennzeichnen. (Art. 38 GA I)
Gefangen genommenes Sanitätspersonal des Gegners erhält nicht den Status von Kriegsgefangenen, sondern wird, sofern es nicht zur medizinischen Versorgung der anderen Kriegsgefangenen benötigt wird, so schnell als möglich freigelassen. (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III)